Die Geschossflächenziffern sind im Abschnitt «III. Baurechtliche Bestimmungen, 2. Vorschriften der Einzelbauweise» der Verordnung zum Baugesetz (Art. 33 bis 72 BauV), nämlich in Art. 72 Abs. 1 BauV, verankert. Nach Art. 50 Abs. 4 BauG kann von den Vorschriften der Einzelbauweise durch einen Quartierplan abgewichen werden, sofern die Verordnung dies vorsieht (Art. 50 Abs. 4 BauG). 2.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten enthält die Verordnung zum Baugesetz eine Regelung, die es der Planungsbehörde erlaubt, von den in der Verordnung vorgesehenen Geschossflächenziffern abzuweichen. Die Geschossflächenziffern der Verordnung