Die Rekurrenten kritisieren zunächst, die Überschreitung der Geschossflächenziffer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Art. 50 Abs. 4 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.00) lasse eine Abweichung von der Regelbauweise in Quartierplänen nur zu, sofern die Verordnung dies vorsehe. Art. 72 Abs. 2 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) erlaube den Bezirken, in Quartierplänen eine minimale Geschossflächenziffer vorzusehen. Nicht erlaubt sei eine Erhöhung oder eine Überschreitung der Geschossflächenziffer.