Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Mit einem Quartierplan kann von einem Nutzungsplan und den Vorschriften der Einzelbauweise, etwa der Geschossflächenziffer, abgewichen werden. Das Mass der Abweichung wird durch die Gesetzgebung des Kantons nicht begrenzt. Wird durch einen Quartierplan von den Vorschriften des Nutzungsplans oder der Einzelbauweise abgewichen, muss aber durch andere planerische Massnahmen sichergestellt werden, dass mit der Bebauung hinsichtlich der Gestaltung und einer haushälterischen Bodennutzung eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. (…) 2. Abweichung von der Geschossflächenziffer in einem Quartierplan