Standeskommissionsbeschluss Nr. 485 vom 9. Mai 2017 9 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang 1.3 Abweichen von der Regelbauweise im Quartierplan Gegen einen Quartierplan wurde mit Rekurs geltend gemacht, in diesem seien gegenüber der Regelbauweise verschiedene Mehrausnützungen vorgesehen, die das in der Baugesetzgebung vorgesehene Höchstmass für die zulässige Regelung der Bebauung und Nutzung in einem Quartierplan überschreiten.