(Es wird festgestellt, dass das Verhältnis von Haupt- und Nebennutzflächen in den bestehenden Wohnflächen den gesetzlichen Höchstwert von 3:1 nicht überschreitet. Durch den Einbezug der geplanten neuen Wohnräume würde das Verhältnis aber rund 4:1 betragen. Durch das Bauvorhaben würde damit eine bisher eingehaltene Vorschrift zusätzlich verletzt. Diese Vermehrung der Rechtswidrigkeit ist durch die Bestandesgarantie nicht abgedeckt. Die geplante Umnutzung des Gebäudes kann daher auch unter Anwendung der Bestimmungen über die Bestandesgarantie nicht bewilligt werden.) (…)