Sollte das Verhältnis von 3:1 in den bisherigen Wohnflächen eingehalten sein, es aber durch den Einbezug der geplanten neuen Wohnräume überschritten werden, so würde eine bisher eingehaltene Vorschrift (Art. 7ter Abs. 2 BauR) durch das Bauvorhaben verletzt. Es würde also durch das Bauvorhaben zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften und damit zu einer Vermehrung der Rechtswidrigkeit kommen, die durch die Bestandesgarantie nicht ohne weiteres geschützt ist. (…) 8. Haupt- und Nebennutzflächen