Mit dem Bauvorhaben würden bisher gewerbliche genutzte Räume Wohnzwecken zugeführt. Bei Wohnnutzungen ist ein Mindestanteil an Nebennutzungsflächen einzuhalten (Art. 7ter Abs. 2 BauR). Für gewerblich genutzte Flächen sieht das Baureglement der Feuerschaugemeinde dagegen kein Verhältnis von Haupt- und Nebennutzungsflächen vor. Für die bisherige, gemischte Nutzung (Gewerbe / Wohnen) besteht die Bestandesgarantie, obwohl diese Nutzung nach geltendem Recht nicht zonenkonform ist.