Die Rekurrentin hält demgegenüber fest, die Vorschrift von Art. 5ter Abs. 2 BauR gelte nur für Neubauten. Das strittige Bauprojekt unterliege der Vorschrift wegen der Bestandesgarantie nicht. Art. 5ter Abs. 2 BauR lautet: «Bei Wohnnutzungen dürfen maximal 3 Mal so viel Hauptnutzflächen (HNF) wie Nebennutzflächen (NNF) erstellt werden.» Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass sie nur bei Neubauten, nicht aber auch bei Umbauten zur Anwendung kommen sollte. Die Nichtanwendung der BauR-Bestim- mung müsste sich also aus der Bestandesgarantie ergeben.