7.4. Die Baukommission führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Baugesuch könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil es Art. 5ter Abs. 2 des Baureglements der Feuerschaugemeinde Appenzell vom 15. April 2016 (BauR) widerspreche. Diese Vorschrift verlangt, dass das Verhältnis von Hauptnutzflächen und Nebennutzflächen bei Wohnräumen nicht grösser ist als 3:1. Die Nebennutzflächen dürfen also von der Summe der beiden Flächen nicht mehr als einen Viertel betragen. Die Baukommission kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Verhältnis betrage 21% statt 25%.