Die bereits verletzte Vorschrift zur Geschossflächenziffer würde also bei der Umsetzung des Bauvorhabens nicht in noch stärkerem Ausmass verletzt, sondern es bliebe bei der gleichen Überschreitung. Damit liegt in Bezug auf die Geschossflächenziffer keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor. 8 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang