7.3. Der Baukommission ist beizupflichten, wenn sie festhält, die strittige Baute überschreite die Geschossflächenziffer massiv, beträgt doch die Geschossflächenziffer 0.978 und wären nach den geltenden Vorschriften nur 0.7 zulässig (Art. 72 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012, BauV, GS 700.010). Die Überschreitung ist aber nicht die Folge der geplanten Änderungen; vielmehr besteht sie im gleichen Ausmass schon jetzt. Die bereits verletzte Vorschrift zur Geschossflächenziffer würde also bei der Umsetzung des Bauvorhabens nicht in noch stärkerem Ausmass verletzt, sondern es bliebe bei der gleichen Überschreitung.