Die geplante Änderung führte nicht zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften; eine Vermehrung der Rechtswidrigkeit sei also ausgeschlossen. Auch werde die Rechtswidrigkeit durch die interne Zweckänderung unter Beibehaltung der Grundstücks- und Gebäudeflächen nicht verstärkt. Die Umnutzung trage zu einer Auflösung der Zonenwidrigkeit bei. Sie bringe keinen grösseren Lärm oder anderweitige Emissionen. Die zonenkonforme Nutzung führe vielmehr zu einer Verbesserung. Die Umnutzung realisiere zudem die vom Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) gewünschte innere Verdichtung.