Die Rekurrentin hielt dem entgegen, es sei im Unterschied zu anderen Kantonen nicht erforderlich, dass eine zeitgemässe Erneuerung weder zu einer Vermehrung noch zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führe. Gleichwohl sei dieser Aspekt im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung zu prüfen. Das habe die Baukommission unterlassen. Hätte sie die Auswirkungen einer Umnutzung geprüft, hätte sie festgestellt, dass die zonenkonforme Nutzung zu einer Verbesserung führe. Die geplante Änderung führte nicht zu einer Verletzung zusätzlicher Vorschriften;