Das Projekt überschreite die bei einem Neubau zulässige Geschossflächenziffer massiv. Nach ständiger Praxis der Baukommission und der unter altem Recht zuständigen Baubewilligungsbehörden kämen lediglich die bestehende Bausubstanz und deren aktuelle Nutzung sowie eine allfällige zeitgemässe Erneuerung in den Genuss der Bestandesgarantie. Das geplante Bauvorhaben sei offensichtlich unzulässig. Es müsste als Neuprojekt wegen der Überschreitung der Geschossflächenziffer abgelehnt werden.