7.2. Die Baukommission führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Bestandesgarantie finde ihre Grenze bei einer neubauähnlichen Umgestaltung. Wenn die baulichen Massnahmen einer Gesetzesumgehung gleichkämen, liege eine neubauähnliche Umgestaltung vor, also dann, wenn die Berufung auf die Bestandesgarantie darauf abziele, die Anwendung der für einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern. Die baulichen Massnahmen dürften nicht zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen. Die bereits verletzte Vorschrift dürfe nicht noch mehr verletzt werden. Das Projekt überschreite die bei einem Neubau zulässige Geschossflächenziffer massiv.