das Bauvorhaben weder zu einer Vermehrung noch zu einer wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt (VwGer V-12-2010, E. 3 c cc, Abs. 1). 6. (…) 7 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang 7. Vermehrung oder Verstärkung der Rechtswidrigkeit