Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das strittige Gebäude zeitgemäss erweitert werden kann, wenn dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden (Art. 7 Abs. 1 BauG) und wenn die Anpassung an die neuen gesetzlichen Vorschriften weder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, noch zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist (Art.7 Abs. 3 BauG). Bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden und ob die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt, ist nach dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass