Der fragliche Verwaltungsgerichtsentscheid erging zwar unter dem alten Baugesetz vom 28. April 1985; die Regelung der Bestandesgarantie in Art. 4 aBauG (in der zuletzt gültigen Fassung) stimmt aber im Wesentlichen mit Art. 7 BauG überein. Nach der Rechtsprechung kommt also die Bestandesgarantie bei Erweiterungen über den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 BauG hinaus auch dann, wenn es sich nicht einen Wiederaufbau nach Abbruch handelt, nur zum Tragen, wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden.