In einem Fall, bei dem es nicht um einen Abbruch und Wiederaufbau ging, hielt das Verwaltungsgericht fest, die innerrhodische Bestandesgarantie setze zwar anders als die Regelungen anderer Kantone nicht voraus, dass eine zeitgemässe Erneuerung keine Vermehrung oder wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit bewirke. Dieser Aspekt sei «jedoch im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen und nachbarlichen Interessen gleichwohl zu prüfen» (VwGer V12-2010 [siehe oben E. 4.2], E. 3 c cc). Der fragliche Verwaltungsgerichtsentscheid erging zwar unter dem alten Baugesetz vom 28. April 1985;