Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell I.Rh. ist aber die Bestandesgarantie nicht nur bei Abbruch und Wiederaufbau daran geknüpft, dass keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden, sondern bei allen zeitgemässen Erneuerungen: In einem Fall, bei dem es nicht um einen Abbruch und Wiederaufbau ging, hielt das Verwaltungsgericht fest, die innerrhodische Bestandesgarantie setze zwar anders als die Regelungen anderer Kantone nicht voraus, dass eine zeitgemässe Erneuerung keine Vermehrung oder wesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit bewirke.