Nach dem Satzaufbau bezieht sich die Voraussetzung «im bisherigen Umfang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen, beispielsweise der Ortsbildschutz verletzt werden» auf den Abbruch und Wiederaufbau, nicht aber auf die Erstellung (zusätzlicher) einzelner Bauteile. Ebenso wenig besteht ein Bezug der im zweiten Satz genannten speziellen Voraussetzungen zum ersten Satz von Art. 7 Abs. 1 BauG, wonach die Bestandesgarantie zeitgemässe Erneuerungen erlaubt.