Der Abbruch und der Wiederaufbau sowie die Erstellung einzelner Bauteile gelten nach Art. 7 Abs. 1 BauG, Satz 2, nur unter bestimmten Voraussetzungen als zeitgemässe Erneuerung. Nach dem Satzaufbau bezieht sich die Voraussetzung «im bisherigen Umfang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen, beispielsweise der Ortsbildschutz verletzt werden» auf den Abbruch und Wiederaufbau, nicht aber auf die Erstellung (zusätzlicher) einzelner Bauteile.