5.5. Zeitgemässe Erneuerungen sind nicht nur die beiden in Art. 7 Abs. 1 BauG, Satz 2, aufgeführten Anwendungsfälle (Abbruch und Wiederaufbau sowie Erstellung einzelner Bauteile) und die in Art. 7 Abs. 2 BauG geregelten Sonderfälle (insbesondere Wiederaufbau nach unerwünschtem Abbruch, nämlich nach Zerstörung). Vielmehr beginnt der zweite Satz mit: «Als zeitgemässe Erneuerungen gelten auch …». Mit dem «auch» kommt klar zum Ausdruck, dass die Aufzählung der beiden Anwendungsfälle in Abs. 2 beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen ist.