5.4. Der zweite Satz von Art. 7 Abs. 1 BauG über die zeitgemässe Erneuerung kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Denn es ist kein Abbruch und Wiederaufbau geplant, und es wird auch kein Bauteil erstellt, der für sich die Vorschriften einhalten würde. Nicht von Bedeutung ist auch Art. 7 Abs. 2 BauG. Die bestehende Baute ist weder zerstört, noch kann sie «aus anderen Gründen nicht entfernt werden».