Der Anpassungsvorbehalt gilt, wenn an einer bestehenden Baute keine Änderungen vorgenommen werden sollen, etwa wenn neue gesetzliche Bestimmungen durch eine bestehende Baute nicht erfüllt werden, aber wichtige Interessen zum Beispiel der Gefahrenabwehr oder des Umweltschutzes ihre Einhaltung erfordern (BGE 113 Ia 122, E. 1a). Der Anpassungsvorbehalt gilt umso mehr bei Bauten, an denen wie im vorliegenden Fall Änderungen vorgenommen werden. 6 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang