5.3. Nach Art. 7 Abs. 3 BauG sind bestandesgeschützte Bauten den geltenden Vorschriften anzupassen, «wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.» Der Anpassungsvorbehalt gilt, wenn an einer bestehenden Baute keine Änderungen vorgenommen werden sollen, etwa wenn neue gesetzliche Bestimmungen durch eine bestehende Baute nicht erfüllt werden, aber wichtige Interessen zum Beispiel der Gefahrenabwehr oder des Umweltschutzes ihre Einhaltung erfordern (BGE 113 Ia 122, E. 1a).