5.1. Die bundesverfassungsrechtliche Bestandesgarantie schützt also nur die bestehende, nicht aber eine geänderte Nutzung; die Kantone können jedoch über diesen minimalen Schutz hinausgehen (vgl. BGE 113 Ia 119 E. 2a S. 122), was die meisten Kantone getan haben. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist die erweiterte Besitzstandsgarantie in Art. 7 BauG geregelt. Die Bestimmung lautet: