Solche Vorkehren sind nur dort zulässig, wo der Gesetzgeber dies in Erweiterung der bundesverfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie ausdrücklich erlaubt. Die Eigentumsgarantie verschafft schliesslich auch keinen Anspruch auf den Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Bauwerke (Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, Zürich 2003, S. 45). 5 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang