Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie verleiht den Eigentümern altrechtskonformer Bauten aber kein Recht, ihre Bauwerke in einem das Mass gewöhnlicher Renovationen übersteigenden Umfang baulich zu verändern, das heisst umzubauen oder zu erweitern. Ebenso wenig lässt sich aus der Eigentumsgarantie die Befugnis ableiten, bestehende Bauten, deren Nutzweise den geltenden Vorschriften widerspricht, einer anderen Nutzweise zuzuführen. Solche Vorkehren sind nur dort zulässig, wo der Gesetzgeber dies in Erweiterung der bundesverfassungsrechtlichen Besitzstandsgarantie ausdrücklich erlaubt.