4.2. Die Bestandesgarantie ergibt sich zunächst unmittelbar aus der Bundesverfassung vom 19. April 1999, BV (SR 101). Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und das aus Art. 5 BV abgeleitete Verbot der Anwendung von neuem Recht auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend unter altem Recht verwirklicht hat (Verbot der echten Rückwirkung; siehe Schindler, in: Ehrenzeller / Schindler / Schweizer / Vallender, St.Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N 26) gewährleisten, dass eine bestehende Baute nach einer Rechtsänderung beibehalten und weiter genutzt werden darf, auch wenn sie den geänderten Vorschriften widerspricht.