5.4. Als private Interessen stehen dem Totalabbruch auf Seiten des Rekurrenten Vermögensinteressen entgegen. Der Rekurrent hat die Investitionen in die Flügelmauer ohne Baubewilligung und demnach auf eigenes Risiko vorgenommen. Unter diesen Umständen wiegen die privaten, primär finanziellen Interessen die öffentlichen Interessen bei Weitem nicht auf. Wägt man die auf dem Spiel stehenden Interessen gesamthaft gegeneinander ab, erweist sich die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit der Abbruch der Flügelmauer als verhältnismässig. (…). (…)