Da der Rekurrent die Mauer erstellte, bevor er um die Bewilligung dafür nachsuchte, muss er in Kauf nehmen, dass die Baukommission zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimisst. Die Baukommission hat denn auch ausgeführt, das Erfordernis verkehrssicherer Ausfahrten könne kaum mehr durchgesetzt werden, wenn jede andere Bauherrschaft eine zu ihren Gunsten abweichende Behandlung verlangen könnte. 3 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang