5.3. Der Rekurrent hat ohne Bewilligung auf seiner Grundstückszufahrt eine Flügelmauer erstellt, die den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht genügt. Eine nachträgliche Bewilligung kann nicht erteilt werden. Die Verkehrssicherheit kann bei Neuanlagen nicht mit Signalisationen hergestellt werden. Bei der Flügelmauer handelt es sich zweifellos um eine Neuanlage.