Die Mauer war indessen damals schon erstellt. Der Bezirksrat erteilte die erforderliche Bewilligung für die Gestaltung der Grundstückzufahrt nicht und forderte die Baukommission auf, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Die Baukommission hatte daher zu prüfen, welche Massnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands erforderlich sind.