5.1. Bei Bauten und Anlagen, die in Abweichung zu einer Bewilligung erstellt oder betrieben werden, setzt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Frist für das Einreichen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist (Art. 88 Abs. 1 BauG). Der Rekurrent erstellte die strittige Mauer, bevor er um eine Bewilligung dafür nachgesucht hatte. Am 26. September 2016 reichte er ein Projektänderungsgesuch ein, das die Flügelmauer vorsah. Die Mauer war indessen damals schon erstellt.