3.4. Das Landesbauamt hat die Knotensichtweiten bei der strittigen Grundstückzufahrt diesen Vorschriften entsprechend ermittelt und auf Plänen eingezeichnet. Nach den Aufzeichnungen des Landesbauamts ist die erforderliche Knotensichtweite bei der auf dem fraglichen Strassenstück geltenden Geschwindigkeitslimite von 50km/h, also 50m bis 70m, nicht eingehalten. Gemessen wurde von einem Beobachtungspunkt von 3m Abstand ab der Bezirksstrasse. Das Sichtfeld wird durch die bereits erstellte Flügelmauer behindert; es müsste wie erwähnt von allen Hindernissen in einem Bereich von 0.6m und 3m über der Fahrbahn frei sein.