Bei einer Geschwindigkeit von 50km/h muss die Knotensichtweise mindestens 50m bis 70m betragen; bei einer Höchstgeschwindigkeit von 30km/h beträgt sie 20m bis 35m (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 12.1). Die Knotensichtweite ist der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 4). Ermittelt wird die Knotensichtweise vom Beobachtungspunkt, der mindestens 2.5m vom Rand des Fahrstreifens entfernt liegen muss; empfohlen werden innerorts 3m (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 4 und Ziff. 11 Abs. 1 und 2).