Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten (VSS-Norm 640 273a, Ziff. 10 Abs. 1). Die Sichtbedingungen müssen sowohl in der Ebene als auch im Raum erfüllt sein; in der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.6m und 3.0m über der Fahrbahn hindernisfrei ist (Ziff. 10 Abs. 2).