3.3. Zufahrten dürfen die Verkehrssicherheit wie erwähnt nicht beeinträchtigen (Art. 23 Abs. 1 StrV). Für Garagenausfahrten präzisiert die Verordnung zum Baugesetz, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf; die freie Sicht müsse «entsprechend den Normen und den Empfehlungen der Fachorganisationen gewährleistet sein» (Art. 31 Abs. 2 BauV). Anwendbar ist demgemäss die Schweizer Norm SN 640 273a «Knoten – Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene», die von der dafür kompetenten Fachorganisation, nämlich vom Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) herausgegeben wird (genehmigt Juni 2010, gültig ab 1.