Wiederherstellung (Art. 83 Abs. 4 BauV). Nachdem die Zufahrt wie bereits erwähnt noch nicht bewilligt war, ist zunächst zu prüfen, ob dem Rekurrent ein Anspruch auf die nachträgliche Erteilung einer Bewilligung für die noch nicht bewilligte, aber bereits erstellte Flügelmauer eingeräumt werden kann.