3.2. Mit der strittigen Mauer wurde die ursprüngliche Zufahrt zur Garage im Untergeschoss des Gebäudes des Rekurrenten geändert. Die Strasse, an welcher die Zufahrt liegt, ist eine Bezirksstrasse. Für die Erstellung der Mauer war demnach eine Bewilligung des Bezirksrats erforderlich. Der Bezirksrat verweigerte die nachträgliche Bewilligung für die bereits erstellte Mauer, und die Baukommission verfügte, dass die Mauer zu entfernen sei. Der Bezirksrat hatte seinen Entscheid richtigerweise nicht direkt dem Rekurrenten eröffnet, sondern ihn der Baubewilligungsbehörde übermittelt;