Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit Art. 23 der Strassenverordnung vom 30. November 1988 (StrV, GS 725.010) festgelegt, dass Zufahrten und Zugänge auf die Strasse die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, und dass ihre Erstellung oder Änderung einer Bewilligung des Bezirksrats bedürfen, soweit es sich nicht um eine Staatsstrasse handelt.