3.1. Gegenüber Strassen richten sich die Abstände von Böschungen und Stützmauern nach der Strassengesetzgebung (Art. 29 Abs. 6 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010). Nach Art. 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 26. April 1998 (StrG, GS 725.000) müssen ober- und unterirdische Bauten und Anlagen, offene und geschlossene Einfriedungen, Stützmauern und ähnliche Vorkehren gegenüber Strassen die Verkehrssicherheit gewährleistende Abstände einhalten. Der Grosse Rat erlässt Ausführungsbestimmungen (Art. 58 StrG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit Art.