Die Bauherrschaft wehrte sich dagegen mit Rekurs und machte geltend, die Verkehrssicherheit sei auch bei einem Belassen der Mauer gewährleistet. Wegen der natürlichen Gegebenheiten könnten Verkehrsteilnehmer auf der Bezirksstrasse ohnehin nicht schnell fahren. Dies müsse bei der Anwendung der Norm über die Strassensichtweiten berücksichtigt werden.