Im Rahmen der Prüfung eines Projektänderungsgesuchs für die Gestaltung einer Garagenausfahrt eines Wohnhauses in der Bauzone stellte der zuständige Bezirksrat fest, dass die Bauherrschaft in Abweichung zur bewilligten Gestaltung eine bogenförmig verlaufende Seitenmauer erstellt hat, welche im Bereich der Einfahrt in die Bezirksstrasse so hoch ist, dass die Strasse dort nur noch ungenügend einsehbar ist. Hierauf wurde der Abbruch der ohne Bewilligung des Bezirksrats erstellten Flügelmauer verlangt. Die Bauherrschaft wehrte sich dagegen mit Rekurs und machte geltend, die Verkehrssicherheit sei auch bei einem Belassen der Mauer gewährleistet.