4.4. Dem Gericht liegt einzig die Beilage 2 (Fragebogen und Leitfaden für die Angebotserstellung) der Offerte der Beschwerdeführerin vor. Nicht bekannt sind ihm hingegen unter anderem die verlangte Dokumentation der Erfüllung der Eignungskriterien mit Unterlagen und die Beilage 2b der Ausschreibung betreffend Gewichtung und Bewertungsgrundlagen der Zuschlagskriterien. Es erscheint deshalb nicht zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Angelegenheit ist folglich zur Neubeurteilung und -entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. (…)