4.3. Die Beschwerdeinstanz kann die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 GöB).