4. 4.1. Die A. AG erfüllt das Eignungskriterium E06 nicht, womit deren Ausschluss vom Vergabeverfahren hätte erfolgen müssen und folglich der Zuschlag nicht ihr hätte erteilt werden können. Die Zuschlagsverfügung vom 29. Juni 2016 ist demnach aufzuheben. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nur sie und die D. AG im Submissionsverfahren verbleiben würden. Sie selbst komme auf 464.49 Punkte, die D. AG nur auf 423.74 Punkte. Damit sei klar und unbestreitbar, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalten müsse. 113 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang