Nachdem zwei der vier von der A. AG angegebenen Referenzprojekte das Eignungskriterium E06 nicht erfüllen, braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft zu werden, ob das Referenzprojekt Y. neben W. die beim Eignungskriterium E06 klar gestellten Anforderungen genügen würde. Selbst wenn nämlich dieses Referenzprojekt das Eignungskriterium E06 erfüllen würde, käme die A. AG nicht auf die geforderten drei Referenzprojekte.