Sie war sich demnach der Problematik bewusst. Ihr blieb jedoch bei dem von ihr klar und unmissverständlich formulierten Eignungskriterium E06 kein Spielraum, die Software IS-E für Energieversorger als Einwohnerkontroll-System gelten zu lassen. Das Referenzobjekt Z. erfüllt somit die definierten Anforderungen gemäss Eignungskriterium 06 nicht.